Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 25.05.2020 - 7 WF 257/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,14097
OLG Koblenz, 25.05.2020 - 7 WF 257/20 (https://dejure.org/2020,14097)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 25.05.2020 - 7 WF 257/20 (https://dejure.org/2020,14097)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 25. Mai 2020 - 7 WF 257/20 (https://dejure.org/2020,14097)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,14097) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Zeugnisverweigerungsrecht: Ergänzungspfleger für Aussage gegen Elternteil?, Aussagebereitschaft

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Hamburg, 26.03.2013 - 13 UF 81/12

    Anhörung der Kindeseltern und des Kindes vor Bestellung eines Ergänzungspflegers

    Auszug aus OLG Koblenz, 25.05.2020 - 7 WF 257/20
    Bei dem angefochtenen Beschluss handelt es sich aber - auch wenn die Eltern wegen angeblicher Dringlichkeit nicht angehört wurden - um eine Entscheidung in der Hauptsache, die ohne Weiteres mit der Beschwerde angreifbar ist, nicht um eine einstweilige Anordnung (OLG Hamburg FamRZ 2013, 1683 Rn. 11).

    Unschädlich ist auch, dass das Familiengericht die Eltern hierzu zunächst nicht angehört hat, denn die unterlassene Anhörung kann im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden (OLG Hamburg FamRZ 2013, 1683; OLG Bremen NJW-RR 2017, 455 Rn. 23).

  • OLG Bremen, 21.12.2016 - 4 UF 100/16

    Anforderungen an die Feststellung der Aussagebereitschaft des Kindes vor

    Auszug aus OLG Koblenz, 25.05.2020 - 7 WF 257/20
    Unschädlich ist auch, dass das Familiengericht die Eltern hierzu zunächst nicht angehört hat, denn die unterlassene Anhörung kann im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden (OLG Hamburg FamRZ 2013, 1683; OLG Bremen NJW-RR 2017, 455 Rn. 23).

    Nach h. M. hat die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft zu unterbleiben, wenn feststeht, dass die Kinder gegen den beschuldigten Elternteil nicht aussagen werden, es also offenkundig an ihrer Aussagebereitschaft fehlt (Zum Meinungsstand: OLG Hamburg NJW 2020, 624 Rn. 21-22 m. w. Nachw.; OLG Bremen NJW-RR 2017, 455 Rn. 18-21).

  • BGH, 08.10.2014 - XII ZB 406/13

    Verfahren über die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft:

    Auszug aus OLG Koblenz, 25.05.2020 - 7 WF 257/20
    Allerdings hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass der Staatsanwaltschaft im Falle der Ablehnung der Einrichtung einer derartigen Ergänzungspflegschaft ein Beschwerderecht nach § 59 FamFG nicht zustehe, da das Gesetz ihr insoweit kein förmliches Antragsrecht einräume, sondern das Gericht hier auch von Amts wegen tätig werden dürfe (BGH MDR 2014, 1407 Rn. 17).
  • OLG Hamburg, 13.08.2019 - 2 WF 102/19

    Ergänzungspflegerbestellung bei Strafverfahren gegen die Eltern wegen

    Auszug aus OLG Koblenz, 25.05.2020 - 7 WF 257/20
    Nach h. M. hat die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft zu unterbleiben, wenn feststeht, dass die Kinder gegen den beschuldigten Elternteil nicht aussagen werden, es also offenkundig an ihrer Aussagebereitschaft fehlt (Zum Meinungsstand: OLG Hamburg NJW 2020, 624 Rn. 21-22 m. w. Nachw.; OLG Bremen NJW-RR 2017, 455 Rn. 18-21).
  • BGH, 06.07.1965 - 5 StR 229/65

    Heilung von Belehrungsmängeln

    Auszug aus OLG Koblenz, 25.05.2020 - 7 WF 257/20
    Bei den derzeit 10 bzw. 12 Jahre alten betroffenen Kindern ist im Zweifel noch von einer mangelnden Verstandesreife auszugehen, denn der Bundesgerichtshof sieht diese in der Regel nur bei Jugendlichen ab 14 Jahren als gegeben an (BGHSt 20, 234 einerseits, BGHSt 19, 85 andererseits; OLG Koblenz FamRZ 2014, 1719).
  • BGH, 09.08.1963 - 4 StR 188/63
    Auszug aus OLG Koblenz, 25.05.2020 - 7 WF 257/20
    Bei den derzeit 10 bzw. 12 Jahre alten betroffenen Kindern ist im Zweifel noch von einer mangelnden Verstandesreife auszugehen, denn der Bundesgerichtshof sieht diese in der Regel nur bei Jugendlichen ab 14 Jahren als gegeben an (BGHSt 20, 234 einerseits, BGHSt 19, 85 andererseits; OLG Koblenz FamRZ 2014, 1719).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht